Constitution

Satzungsänderung der Satzung von IASTAM vom 26. Februar 2018,
geändert am 12. September 2019, geändert auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 29. Dezember 2019

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1. NAME, VEREINSSITZ, EINTRAGUNG UND GESCHÄFTSJAHR

1.1 Der Name des Vereins ist: „International Association for the Study of Traditional Asian Medicine e.V.“ (IASTAM, und führt den Zusatz e.V.: „eingetragener Verein“, nachstehend „Verein“ genannt).

1.2 Der Vereinssitz ist in München.

1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter Nr. VR 207588 eingetragen.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. ZWECK DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung; insbesondere die Förderung der weltweiten Studien von asiatischen Medizin- und Gesundheitssystemen, einschließlich der „klassischen“ Systeme, der lokalen und der Volkstraditionen, sowie ihrer gegenwärtigen globalisierten Formen in allen ihren Aspekten.

2.2 Der Zweck wird insbesondere erreicht durch die Vernetzung unter den Mitgliedern in denen auf die verschiedenen Forschungsaktivitäten der Mitglieder aufmerksam gemacht wird (einschließlich auf elektronischem Wege); durch

  • die Organisation von wissenschaftlichen Kongressen
  • die Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse, sowie die Weitergabe dieser Informationen an relevante Stellen und Personen
  • die Förderung von Aktivitäten, die dem allgemeinen Zweck und Zielen des Vereins entsprechen, darunter Reisekostenzuschüsse zur Unterstützung von Studierenden und Wissenschaftlern mit niedrigem Einkommen für die Teilnahme am
    IASTAM Kongress und Preisgelder für herausragende wissenschaftliche Leistung
  • die Zusammenarbeit mit anderen nationalen oder internationalen Institutionen.

2.3 Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.

3. SELBSTLOSIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

4. MITGLIEDSCHAFT

4.1 Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen.

4.2 Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und studierende Mitglieder sowie institutionelle Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder, die nachweislich an zwei Kongressen (s. Paragraph 2.2 und 15) teilgenommen haben oder während drei Jahren kontinuierlich Mitglied waren, und Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Studentische Mitglieder können mit erfolgreichem Abschluss ihres Studiums über ihren Antrag zu ordentlichen Mitgliedern werden.

4.3 Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, vertreten durch den/die Generalsekretär*in. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4.4 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.

4.5 Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Generalsekretär*in, der/die den Vorstand unverzüglich zu informieren hat.

4.6 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, wird es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.7 Ordentliche Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
Mitgliedbeitrages bestimmt der Vorstand. Darüber hinaus ist es möglich, den Mitgliedsbeitrag durch Sachbeiträge oder Arbeitsleistungen zu erbringen, wenn dem ein Vorstandsbeschluss zugrunde liegt. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke verdient gemacht haben.

4.8 Studentische Mitglieder sind Vollzeitstudierende an anerkannten Einrichtungen. Sie zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag. Studentische Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

4.9 Institutionelle Mitglieder sind Bibliotheken, Museen, Hochschulen und andere für den Vorstand akzeptable Organisationen. Ihren Vertreter*innen kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie den studentischen Mitgliedern zu.

4.10 Ein Recht, ein Vorrecht oder eine Verpflichtung einer Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Verein

  • kann nicht auf eine andere Person abgetreten oder übertragen werden; und
  • endet mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft, sei es durch Austritt,
    Ausschluss, Erlöschen oder Tod.

4.11 Die Mitglieder haften dem Verein und für den Verein nur in Höhe der
geschuldeten, fälligen Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederhaftung gilt auch für Beiratsmitglieder.

5. DIE ORGANE DES VEREINS

sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der/die Rechnungsprüfer*in und der Beirat.

6. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

6.1 Der Verein führt eine Mitgliederversammlung, in der Regel als Teil eines internationalen Kongresses über traditionelle asiatische Medizin, in Abständen von nicht mehr als fünf und nicht weniger als zwei Jahren durch.

6.2 Die Mitgliederversammlung findet an einem Tag und Ort statt, den der Vorstand bestimmt.

6.3 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter*innen) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist, 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt.

6.4 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, des Beirates und der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (s. Paragraph 18),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. Paragraph 21),
  • Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichtes und sonstiger Berichte des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands.

6.5 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch als Skype-Versammlung abgehalten werden.

6.6 Einladung zur Mitgliederversammlung
Der/die Generalsekretär*in lädt schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung und mindestens drei Monate vor dem für die Durchführung einer Mitgliederversammlung festgelegten Termins alle Mitglieder ein und informiert sie über den Ort, das Datum, die Zeit und die Tagesordnung für die Durchführung der Sitzung.

6.7 Leitung der Mitgliederversammlung
Der/die Präsident*in oder in dessen/deren Abwesenheit der/die Vizepräsident*in leitet die Mitgliederversammlung des Vereins.

6.8 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Protokollführer*in ist der/die Generalsekretär*in, bei dessen/deren Verhinderung bestimmt die Versammlung den/die Protokollführer*in. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt der Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

6.9 Wahl der Vorstandsmitglieder
Vor der Wahl wird ein Nominierungsprozess stattfinden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

7. DER VORSTAND

7.1 Der Vorstand

  • setzt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung konkrete Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszwecks;
  • und hat im Rahmen der Satzung die Befugnis, alle Handlungen und
    Angelegenheiten durchzuführen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Geschäfte und der Angelegenheiten erforderlich sind.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig
  • Mitglieder des Vorstandes können keine zusätzlichen entgeltlichen Funktionen im Verein ausüben.
  • Sie erhalten ausschließlich den Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen bei Ausübung ihrer Funktion. Reisekosten zu den Kongressen werden nur aus begründetem Anlass und nach Vorliegen eines Vorstandsbeschlusses ersetzt.

7.2 Die Vorstandsmitglieder sind:

  • Präsident*in
  • Vizepräsident*in
  • Generalsekretär*in
  • Schatzmeister*in

7.3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.

7.4 Der Vorstand kann die Ernennung von höchstens zwei beisitzenden Sekretär*innen zur Unterstützung des/r Generalsekretär*in und eines/r Subskriptionsmanager*in, zur Unterstützung des/r Schatzmeister*in genehmigen.

7.5 Jedes Vorstandsmitglied bleibt, vorbehaltlich dieser Regelungen, bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt und ist zur zweimaligen Wiederwahl berechtigt.

7.6 Der Vorstand ist gehalten, die Anregungen des Beirats aufzugreifen (s. Paragraph 13). Der Beirat wird bei wichtigen Fragen vom Vorstand befragt. Der Vorstand informiert den Beirat über wichtige Entscheidungen.

7.7 Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8. EINNAHMEN UND EIGENTUM

Sämtliche Einnahmen und Vermögensgegenstände sind ausschließlich der Förderung der Vereinszwecke zuzuwenden, und kein Teil davon darf direkt oder indirekt durch Dividende, Bonus oder anderweitig an ein Mitglied für den persönlichen Gebrauch ausbezahlt werden.

9. AUFGABEN DES/R SCHATZMEISTER*IN

9.1 Genaue Geschäftsbücher werden geführt von:

  • allen vom Verein erhaltenen und ausgegebenen Geldbeträgen und der Verwendungszwecke, für die die Einnahmen oder Ausgaben erfolgen; und
  • dem Vermögen, den Krediten und den Verbindlichkeiten des Vereins.

9.2 Der/die Schatzmeister*in muss alle Unterlagen, Buchhaltungsbücher und Aufzeichnungen über die Einkünfte und die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Geschäftstätigkeit aufbewahren.

9.3 Der/die Schatzmeister*in erhält im Namen des Vereins alle dem Verein zustehenden Gelder und verbucht diese unverzüglich nach deren Erhalt als offizielle Einnahmen.

9.4 Der Vorstand legt zu Beginn jeder Funktionsperiode einen Betrag fest, über den der/die Präsident*in und der/die Schatzmeister*in zur Erfüllung dringender Aufgaben frei verfügen können. Höhere Beträge müssen vom Vorstand genehmigt werden.

9.5 Alle finanziellen Verpflichtungen sind von dem/der Schatzmeister*in zu unterzeichnen.

9.6 Der/die Schatzmeister*in hat dem/r Rechnungsprüfer*in alle notwendigen Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen zur unabhängigen Prüfung zuzustellen.

10. AMTSVAKANZ

Das Amt eines Vorstandsmitglieds wird frei, wenn es:

  • stirbt;
  • das Amt niederlegt, indem das Vorstandsmitglied an den/die Generalsekretär*in schreibt, oder im Falle eines/r zurücktretenden Generalsekretär*in durch ein Schreiben an den/die Präsident*in;
  • kein Mitglied des Vereins mehr ist, oder es unterlässt alle
  • Beitragszahlungsrückstände nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nachdem er eine vom Schatzmeister unterzeichnete schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass es kein zahlendes Mitglied mehr ist, zu begleichen.
  • Im Falle einer Vakanz im Amt eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins kooptieren, und das so ernannte Mitglied bekleidet das Amt bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung ab Datum seiner Ernennung. Verlässt der/die Präsident*in das Amt, so nimmt der/die Vizepräsident*in den Platz ein.

11. SITZUNGEN DES VORSTANDS

11.1 In den Sitzungen des Vorstands führt der/die Präsident*in oder in Abwesenheit der/die Vizepräsident*in den Vorsitz.

11.2 Jedes Mitglied des Vorstands wird schriftlich unterrichtet, indem es in angemessener Frist vor der Sitzung auf elektronischem Wege oder per Post in Kenntnis gesetzt wird.

11.3 Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

12. RECHNUNGSPRÜFER*IN

12.1 Die Mitgliederversammlung wählt den/die Rechnungsprüfer*in.

12.2 Der/die Rechnungsprüfer*in ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung, nach dem Zeitpunkt der Ernennung eingesetzt, und kann wieder bestellt werden.

12.3 Bei Vakanz der Stelle des/r Rechnungsprüfer*in kann der Vorstand die Position vorläufig besetzen. Die Besetzung muss jedoch von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden.

12.4 Mindestens einmal in jedem Wahlzyklus werden die Konten von dem/r Rechnungsprüfer*in geprüft.

12.5 Im Bericht an den/die Generalsekretär*in und in der Bestätigung der Rechnungsführung hat der/die Rechnungsprüfer*in anzugeben,o ob er/sie die erforderlichen Informationen erhalten hat;

  •  ob sie nach seiner/ihrer Auffassung ordnungsgemäß erstellt worden sind, um eine zutreffende und ordnungsgemäße Darstellung der finanziellen Lage, gemäß den ihm/ihr zur Verfügung stehenden Informationen und den ihm/ihr gegebenen Erläuterungen und durch die Darstellung der Bücher zu treffen; und
  • ob die Vorschriften über die Verwaltung der Gelder des Vereins gemäß Punkt 9 eingehalten wurden.

12.6 Der/die Rechnungsprüfer*in

  •  hat ein Recht auf Zugang zu den Konten, Büchern, Aufzeichnungen, Zahlungsbelegen und Dokumenten des Vereins;
  • kann von den Vereinsorganen die für die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben als Prüfer*in erforderlichen Informationen und Erläuterungen beanspruchen;
  • kann Personen beschäftigen, die ihn/sie bei der Untersuchung der Konten unterstützen; und
  • kann in Bezug auf die Konten jedes Mitglied des Vorstands oder jeden Angestellten prüfen.

13. BEIRAT

13.1 Der Vorstand wird vom Beirat unterstützt. Der Beirat besteht aus:

  • ein/e Herausgeber*in
  • Ein Minimum von 8 (acht) und einem Maximum von 12 (zwölf) anderen Vereinsmitgliedern.

13.2 Mitglied des Beirats kann nur eine Person werden, die sich bereits an einem Kongress (s. Paragraph 2.2) aktiv z. B. durch einen Vortrag oder einen Diskussionsbeitrag beteiligt und bereits mindestens drei wissenschaftliche Publikationen in fachspezifischen Journalen veröffentlicht hat. Vorschläge zur Wahl von Beiratsmitgliedern werden schriftlich von den Vereinsmitgliedern eingereicht und von dem/der Generalsekretär*in per E-Mail verbreitet. Die Beiratsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung gewählt.

13.3 Jedes Beiratsmitglied bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt und ist zu einer Wiederwahl berechtigt.

13.4 Der/die Herausgeber*in ist, soweit vorhanden, für die Herausgabe der Zeitschrift des Vereins verantwortlich. Wenn die Zeitschrift zwei Co-Redakteur*innen hat, sind beide als Herausgeber*innen und als Mitglieder des Beirats zu betrachten.

13.5 Im Falle einer Vakanz im Amt eines Beiratsmitgliedes kann der Vorstand ein Mitglied zur Erfüllung des Leerstandes ernennen, und das so ernannte Mitglied bekleidet das Amt bis zum Abschluss der Mitgliederversammlung nach dem Datum seiner Ernennung.

13.6 Der Beirat organisiert sich selbständig und gibt seine Anregungen an den Vorstand. Er trifft sich zumindest einmal während jedes ICTAM Kongresses.

13.7 Die Beiratsmitglieder können im Auftrag des Vorstandes Arbeitsgruppen bilden und Vorschläge unterbreiten.

14. AUSSENDUNGEN

14.1 Eine Aussendung kann von oder im Namen des Vereins an jedes Mitglied persönlich, per Post, E-Mail oder Newsletter übermittelt werden.

14.2 Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass der/die Generalsekretär*in über eine aktuelle E-Mail-Adresse verfügt, unter der das Mitglied erreichbar ist.

15. KONGRESS

Der Verein führt einen internationalen Kongress für Forschende, Fachleute und andere Interessierte, in Abständen von nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Jahren, durch. Der Kongress heißt „International Conference for the Studies of Traditional Asian Medicine“ (ICTAM). Der Ort des jeweils nächsten Kongresses wird vom Vorstand nach der Einladung von verschiedenen potentiellen Gastgebern beschlossen.

16. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Wie aus dem Namen und dem Zweck des Vereins hervorgeht, wird eine Vernetzung unter den Mitgliedern zum wissenschaftlichen Austausch (siehe Paragraph 2.2) beabsichtigt und nach Maßgabe der Möglichkeiten unterstützt. Zudem wird die Zusammenarbeit mit anderen nationalen oder internationalen Institutionen angestrebt. Die Aufnahme juristischer Personen oder vergleichbarer Institutionen ist nach Paragraph 4 jederzeit möglich. Aus organisatorischen Gründen ist jedoch die Gründung von Verbänden, Zweigvereinen oder Regionalgruppen derzeit nicht vorgesehen.

17. BASHAM-MEDAILLE

Eine Auszeichnung im Namen von Professor Arthur Llewellyn Basham soll anlässlich der ICTAM-Kongresse an verdiente Persönlichkeiten verliehen werden. Die Auszeichnung wurde von Prof. Paul U. Unschuld während seiner Amtszeit als Präsident von IASTAM eingeführt. Der Leitgedanke der Auszeichnung ist, das Andenken an Prof. Basham, Mitbegründer von IASTAM zusammen mit Prof. Charles Leslie, zu bewahren und besondere Beiträge von IASTAM-Mitgliedern zur Förderung der Ziele von IASTAM zu würdigen.

18. ÄNDERUNG DER SATZUNG

Die Änderung der Satzung kann durch Zustimmung von mindestens 60% der Vorstandsmitglieder und Beiräte vorgeschlagen werden und in einer anschließenden Mitgliederversammlung mit mindestens 60% der Mitglieder beschlossen werden.

19. DATENSCHUTZ

19.1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; Institutionelle Zugehörigkeit; E-Mail- Adresse, usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

19.2 Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut notwendigen Daten erfasst, und auf diese Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der Beitrittserklärung hingewiesen werden.

19.3 Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

19.4 Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sein
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; und
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

19.5 Dem Vorstand des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein.

20. DAS VERSÖHNUNGSTEAM

20.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Versöhnungsteam.

20.2 Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Monaten dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese haben sich auf einen Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen.

20.3 Das Versöhnungsteam hat den Streitparteien beidseitiges Gehör zu gewähren und fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig, sofern es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt. Für Rechtsstreitigkeiten steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Versöhnungsteams der ordentliche Rechtsweg offen, sofern das Verfahren nicht früher beendet ist.

21. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder seine Nachfolgerorganisation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.